Hinweisgeberkanal

Durch das neue Hinweisgeberschutzgesetz sind Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten dazu verpflichtet, einen Hinweisgeberkanal zu implementieren, über den Mitarbeitende die Möglichkeit erhalten sollen,  auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb ihres Unternehmens aufmerksam zu machen.

Auch wir, die Lebenshilfe Bad Gandersheim-Seesen e.V., sind hierzu verpflichtet.

Durch die Abgabe einer Hinweismeldung, tragen Sie dazu bei, dass Gesetzesverstöße innerhalb Ihrer Einrichtung zum einen frühzeitig erkannt werden können und diesen somit entgegengesteuert werden kann und zum anderen leisten Sie einen großen Beitrag, durch den Ihre Einrichtung vor möglichen Reputationsschäden geschützt werden kann.

Das Hinweisgeberschutzgesetz definiert den Begriff des Gesetzesverstoßes als eine Handlung oder Unterlassung, die gegen vorab definierte EU-Vorschriften sowie nationale Rechtsvorschriften verstößt und in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Demnach muss der Verstoß in einen der nachfolgenden Rechtsbereiche fallen:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit- und konformität
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Recht von Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

Jede eingehende Hinweismeldung, wird durch unsere Hinweisschutzbeauftragte erfasst und bearbeitet.

Dabei ist sich die Lebenshilfe Bad Gandersheim-Seesen e.V. der Tatsache bewusst, dass eine solche Hinweismeldung für den Hinweisgeber eine enorme Überwindung kostet und darüber hinaus auch eine besondere Sensibilität mit sich bringt, weswegen Ihre Meldung stets vertraulich und geschützt behandelt wird. Dabei wird Ihre Identität weder der Geschäftsführung, noch weiteren Dritten preisgegeben, es sei denn, Sie stimmen dieser Veröffentlichung ausdrücklich zu.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Hinweisgeber nach Abgabe einer Hinweismeldung keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien befürchten müssen. Dies wird durch unternehmensinterne Regelungen festgehalten.

Für den Erfolg der Untersuchungsmaßnahmen kann es darüber hinaus erforderlich sein, dass wir mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt treten müssen. Bitte geben Sie daher bei einer Meldung Ihren Namen sowie Telefonnummer und E‑Mail Adresse an. Diese Informationen werden, wie bereits vorab erwähnt, vertraulich behandelt.

Wir weisen darauf hin, dass Meldungen, die vom sachlichen Anwendungsbereich nicht erfasst sind, dementsprechend auch nicht verfolgt und bearbeitet werden können. Darüber hinaus sieht der Richtliniengeber für Meldungen bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hinweisgeber vor. Dies wäre der Fall, wenn eine falsche Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegeben wird. Nicht erfasst sind hiervon Meldungen, bei welchen Sie zum Zeitpunkt der Meldung fest davon ausgegangen sind, dass diese der Wahrheit entsprechen.

Um ein Fehlverhalten zu melden, haben Sie nachfolgende Möglichkeiten:

Meldung über das Online-Portal

E‑Mail

Telefonische Meldung

Postweg

Persönliche Meldung

Für die Prüfung und Bewertung ist es ohne Relevanz, welchen Meldeweg Sie beschreiten.

Eingehende Meldungen werden von uns innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Tagen bestätigt und dann — ebenfalls binnen gesetzliche Frist — von 3 Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung bearbeitet und Sie über die Folgemaßnahmen informiert.

Ablaufdiagramm

Übersicht Meldeprozess

Übersicht Meldeprozess

Online Portal

Sie haben die Möglichkeit uns eine Meldung über das nachfolgende Online-Formular zukommen zu lassen. Um eine Hinweismeldung bearbeiten zu können, sind die vorgesehenen Felder bitte auszufüllen. Ihre Schilderung sollte möglichst detailliert und ausformuliert sein. Bitte vermeiden Sie die Verwendung von Abkürzungen und Begrifflichkeiten, die nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind. Sofern dies unausweichlich ist, möchten wir Sie bitten, uns diese zusammen mit dem Sachverhalt zu erklären. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit Ihrer Nachricht Anlagen beizufügen.

Weitere Meldewege

E‑Mail

Senden Sie uns Ihre Mitteilung gerne per E‑Mail. Sofern aus Ihrer Sicht erforderlich, fügen Sie dieser bitte Anhänge an: meldestelle@lebenshilfe-seesen.de.

Telefonische Meldung

Reichen Sie gerne eine telefonische Meldung bei uns ein. Bitte sprechen Sie auf den Anrufbeantworter. 05381 788110

Postweg

Postalisch wenden Sie sich mit Ihrer schriftliche Hinweismeldung bitte an:

Lebenshilfe Bad Gandersheim-Seesen e.V.

Hinweisgebermeldung

Lautenthaler Straße 70a

38723 Seesen

Persönliche Meldung

Auch eine persönliche Meldung in unserem Büro ist möglich. Sie können uns während unseren Öffnungszeiten in der Regel von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr in unseren Räumlichkeiten in Seesen besuchen. Bitte teilen Sie gleich am Empfang mit, dass es sich um eine Hinweisgebermeldung handelt.

Um sicherzugehen, dass am Tag Ihres Besuches ein Ansprechpartner vor Ort ist, bitten wir, sich unter der obigen Telefonnummer voranzukündigen.

Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen auch dann zur Verfügung, wenn Sie eine Meldung bereits auf anderem Weg getätigt haben und Informationen nachreichen möchten.

Datenschutzerklärung Hinweisgeberkanal