Hilfen zur Erziehung

Erziehung sind fachliche Beratungs-, Betreuungs- oder Hilfeangebote, auf die Eltern, andere Personensorgeberechtigte minderjähriger Kinder, Jugendliche und junge Volljährige einen Rechtsanspruch nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (Sozialgesetzbuch 8) haben. Die Hilfen zur Erziehung sind grundlegende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und unterscheiden sich in ihren ambulanten, teilstationären und stationären Hilfeleistungen voneinander.

Wir bieten ausschließlich ambulante Hilfen zur Erziehung an, um Kinder, Jugendliche sowie junge Volljährige in ihrer Entwicklung zu fördern und Eltern in ihrer Erziehung zu stärken.

Unsere Unterstützung sieht dabei für jede Familie anders aus und wird bedarfsorientiert angeboten.

Kinder und Jugendliche sowie die Eltern und andere umgangsberechtigte Personen haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (u.A. nach §18 Abs. 3 SGB VIII). Der sozialpädagogisch begleitete Umgang ist ein sozialpädagogisches Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe, welches in der Regel zeitlich befristet ist.

Diese Hilfeleistung kann in verschiedener Form und in unterschiedlichem Umfang durch den Allgemeinen Sozialdienst gewährt werden. Eine jeweilige Entscheidung darüber, ob, welche Form und in welchem Umfang der sozialpädagogisch begleitete Umgang stattfinden soll ergibt sich aus den Vereinbarungen mit dem zuständigen Allgemeinen Sozialdienst. Die Vereinbarungen werden in der Regel innerhalb der Hilfeplanung festgelegt oder ergeben sich aus den Beschlüssen eines familiengerichtlichen Verfahrens.

Nach der Antragsstellung entscheidet der Allgemeine Sozialdienst über die Gewährung der Hilfe.

Eine Leistungsanfrage an uns erfolgt durch den zuständigen Allgemeinen Sozialdienst.

  • ein sozialpädagogisch begleiteter Umgang eine Chance für getrenntlebende Eltern und ihrem Kind darstellt, um die Möglichkeit zu haben, dem Kind den Kontakt zu beiden Eltern zu erhalten oder wiederherzustellen,
  • eine umgangsberechtigte Person dahingehend unterstützt werden möchten eine Umgangsregelung ohne Konflikte selbst gestalten zu können,
  • Kontakte aufgrund eines massiven Elternkonflikts nur durch unabhängige Begleitung ermöglicht werden können,
  • wenn die Kontakte zwischen Kind und der umgangsberechtigten Person während eines laufenden Mediations- oder Gerichtsverfahrens oder einer familientherapeutischen Beratung aufrechterhalten werden sollen,
  • wenn nach längerer Kontaktpause der Kontakt zwischen der umgangsberechtigten Person und dem Kind wiederaufgebaut werden soll,
  • sofern das Kind und die umgangsberechtigte Person bisher noch keinen Kontakt hatten und sich gegenseitig kennenlernen möchten,
  • eine Sucht- oder psychiatrischer Erkrankung bei der umgangsberechtigten Person besteht und die Kontakte zum Kind nur in Begleitung möglich sind,
  • das Kind bei möglicher Entführungsgefahr beschützt werden soll,
  • der Schutz des Kindes während der Umgangskontakte gewährleistet werden soll, wenn jegliche Form von Gewalt nicht ausgeschlossen werden kann,
  • wenn Kontakte nur in geschütztem und sicheren Rahmen möglich sind, weil der Verdacht von sexueller Gewalt gegen das Kind besteht.

In der Regel findet der sozialpädagogisch begleitete Umgang in unseren Räumlichkeiten in Seesen statt, um einen neutralen Ort für alle beteiligten Personen zu schaffen.

Nach Absprache mit allen beteiligten Personen sind auch gemeinsame Ausflüge in der näheren Umgebung möglich.

Sozialpädagogisch begleitete Umgänge dienen zur Anbahnung, Wiederherstellung und Förderung der Beziehung zwischen dem Kind und einer für das Kind wichtigen Bezugsperson. Bezugspersonen können eine oder beide Elternteile sein, aber auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern oder andere wichtige Bezugspersonen. 

 Das übergeordnete Ziel ist die Verselbstständigung der Umgangskontakte.

Wir begleiten und befähigen alle beteiligten Personen dabei den Kontakt sowie den Umgang eigenständig zu pflegen und im Sinne des Kindeswohles zu gestalten. Vor allem gilt es dabei Konflikte zu mindern, zu schlichten und entwicklungsfördernde Umgangskontakte zu schaffen.

Eine Antragstellung erfolgt in der Regel durch die umgangsberechtigten Personen selbst beim Allgemeinen Sozialdienst. Der Allgemeine Sozialdienst überprüft die Antragstellung und entscheidet daraufhin über die Art der Leistung, den Einsatz, die Höhe, den Umfang, die Finanzierung der Leistung und das Kostenanerkenntnis.

Nach Anerkennung des Hilfebedarfs und Bewilligung des eingereichten Antrags erfolgt eine Finanzierung durch den Allgemeinen Sozialdienst mittels bereits festgelegten Fachleistungsstunden nach dem §18 SGB VIII. Die Finanzierung des sozialpädagogisch begleiteten Umgangs wird dann von dem zuständigen Allgemeinen Sozialdienst übernommen.

Es kann aber auch sein, dass der sozialpädagogisch begleitete Umgang über einen familiengerichtlichen Beschluss angeordnet wird und die dazugehörigen Rahmenbedingungen bestimmt.